Klappenauspuff und der Gesetzgeber
Beim Auspuffsound halten es die Tuner eher für Musik, Anwohner eher für Lärm.
Bei dem Verbauen von Auspuffanlagen und dem Soundtuning gibt es ja bekanntlich einige Stolpersteine, die vor einer Investition in einen Klappenauspuff zu bedenken sind und auf die ich kurz hinweisen möchte.
Seit 2018 gilt die EU-Lärmverordnung mit strengeren Vorschriften. Der saarländische Umweltminister Reinhold Jost plante Im Oktober 2018 bereits ein generelles Verbot für übermäßig lauten Auspuffanlagen. Ob ein flächenübergreifendes Verbot kommen wird, bleibt abzuwarten. Die Autoindustrie wetterte natürlich gleich los, da es ja doch einige Serienfahrzeuge mit Klappenauspuffanlagen gibt, oder zu mindest als optionales Extra.
Zur Zeit ist es ziemlich egal für Besitzer einer Klappengasanlage mit ECE- oder EWG- oder ABG-(so lange das Auto darin gelistet ist)Prüfzeichen sind ohne nachträgliche Sichtung der Prüfstelle zugelassen.
Bei Teilegutachten (TGA)muss diese jederzeit im Auto mitgeführt werden.
Einzelgenehmigung (EGB)sind auch mitzuführen, wenn diese Regelung nur für Klappenauspuffanlagen zutrifft. Dies betrifft aber nicht die Nachrüstung eines Sportauspuffs.
Soundgeneratoren, die mit Hilfe künstlicher Geräusche den Sound verändern, ohne dass sich Verbrauch oder Abgasverhalten ändern, sind bereits verboten.
Soundgeneratoren , die jedoch werksseitig verbaut wurden dürfen drin bleiben es sei denn die Pkw unterliegen die von der EU vorgegebenen Grenzwerte von maximal 75 Dezibel bei einer Leistung von 272 PS (200 kW).
Also: Nun gilt: Autos dürfen auch nach Umbauten in allen Fahrmodi, Gängen und Drehzahlbereichen nicht lauter sein als in dem Fahrmodus, der für die jeweilige Typengenehmigung verwendet wurde.
Mehr veränderter werksseitiger Sound ist daher zulässig, mehr Krach hingegen nicht.
Schreibe einen Kommentar